Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge
Entwurf für gewerbliche Werkverträge. Die finale Fassung sollte vor Veröffentlichung und vor Vertragsverwendung rechtlich geprüft werden.
Hinweis: Diese AGB sind als Arbeitsfassung für B2B-Werkverträge angelegt. Maßgeblich sind immer der konkrete Einzelvertrag und die rechtlich geprüfte finale Fassung.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Werkverträge zwischen dem Auftragnehmer und gewerblichen Auftraggebern (B2B). Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind ausgeschlossen.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
(3) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Aufnahme der Werkleistung zustande.
(3) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Leistungsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer erbringt die im Werkvertrag konkret beschriebenen Werkleistungen — z. B. Kommissionierung, Be- und Entladung, Konfektionierung, Etikettierung — als eigenständig erbrachtes Werk im Sinne des § 631 BGB.
(2) Der Auftragnehmer setzt eigenes Personal mit eigener Schichtleitung und eigener Steuerung ein. Eine Arbeitnehmerüberlassung wird ausdrücklich nicht geschuldet.
(3) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer den vereinbarten Werkort, ggf. notwendige Arbeitsmittel (z. B. Pick-Software, Stapler) und Zugang zu seiner Liegenschaft zur Verfügung.
(4) Die genauen Werk-Spezifikationen (Volumen, Zeitfenster, Output-Soll, Werkpreis) werden im individuellen Werkvertrag festgelegt.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber wirkt bei der Werkdurchführung in folgender Weise mit:
- rechtzeitige Bereitstellung des Werkortes und der notwendigen Arbeitsmittel
- Einweisung des Auftragnehmers in spezifische Software-Systeme
- Beachtung der eigenen Steuerung des Auftragnehmer-Personals durch dessen Schichtleitung — direkte Anweisungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers durch den Auftraggeber sind unzulässig
- Bereitstellung notwendiger Sicherheitseinweisungen am Werkort
(2) Verzögerungen oder Mehraufwände infolge unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers gehen zu dessen Lasten.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Werkvergütung wird im individuellen Werkvertrag als Pauschalpreis pro Werk, pro Werkperiode oder pro definierter Leistungseinheit vereinbart.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei Verzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
§ 6 Werkabnahme und Mängelhaftung
(1) Die Werkabnahme erfolgt nach Fertigstellung des Werks oder am Ende der vereinbarten Werkperiode durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk unverzüglich auf Mängel zu prüfen und festgestellte Mängel schriftlich zu rügen — spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Werkübergabe.
(3) Bei berechtigter Mängelrüge hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt diese fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(4) Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sind auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt — ausgenommen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme. Auf Anfrage wird die Versicherungspolice vorgelegt.
§ 8 Geheimhaltung
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder erkennbar vertraulichen Charakter haben, geheim zu halten.
(2) Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von 3 Jahren fort.
§ 9 Datenschutz
(1) Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten gemäß den Vorgaben der DSGVO und des BDSG.
(2) Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Werkdurchführung personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO.
§ 10 Kündigung
(1) Werkverträge können von beiden Parteien aus wichtigem Grund jederzeit fristlos gekündigt werden.
(2) Eine ordentliche Kündigung ist nach Maßgabe der Regelungen im individuellen Werkvertrag möglich, im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Bei Kündigung durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund vor Werkfertigstellung steht dem Auftragnehmer die anteilige Vergütung sowie Ersatz für nachgewiesene Aufwendungen zu (§ 648 BGB).
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort ist Hamburg.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hamburg.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
