Ein Scheinwerkvertrag liegt vor, wenn Sie und Ihr Werkvertragspartner formal einen Werkvertrag abschließen, die tatsächliche Durchführung aber den Charakter einer Arbeitnehmerüberlassung hat. Mit anderen Worten: Auf dem Papier steht „Werkvertrag“, in der Praxis sieht es aus wie Zeitarbeit.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) prüft hier nicht den Vertragstext, sondern die gelebte Praxis. Was zählt, ist nicht, wie Sie es nennen, sondern wie es wirklich abläuft.
Der Indizien-Katalog der Rechtsprechung
Indiz 1: Direktes Weisungsrecht
Sie weisen das fremde Personal direkt an: „Stell den Karton dahin, mach die Etikettierung schneller, geh jetzt in die Pause.“ Das ist klassisches Direktionsrecht — und gehört bei AÜG zum Auftraggeber, beim Werkvertrag aber nicht.
Indiz 2: Eingliederung in Ihren Betrieb
Das fremde Personal hat Schlüssel zu Ihrem Pausenraum, ist bei Ihren Betriebsversammlungen, trägt Ihre Werkskleidung, ist in Ihrem Schichtplan. Das spricht stark für AÜG.
Indiz 3: Fehlende eigene Steuerung
Es gibt keinen Schichtleiter oder Vorarbeiter des Auftragnehmers vor Ort. Das fremde Personal ist quasi „herrenlos“ in Ihrem Lager unterwegs und richtet sich nach Ihren Vorgaben.
Indiz 4: Stundenabrechnung statt Werkpreis
Die Rechnung lautet auf Stunden („1.280 Personenstunden à 26 €“). Das ist ein klares AÜG-Indiz. Werkvertrag rechnet pro Werk, pro Output, pro Pauschale.
Indiz 5: Keine eigene Mängelhaftung
Der Auftragnehmer haftet nicht für die Qualität seines Werks. Bei Fehlern wird einfach umgeplant. Das spricht gegen Werkvertrag, weil Werkverträge eine Mängelhaftung des Auftragnehmers enthalten müssen.
Indiz 6: Eigene Werkskleidung fehlt
Das fremde Personal hat keine Auftragnehmer-Werkskleidung. Es trägt Ihre Werkskleidung oder gar keine.
Folgen eines Scheinwerkvertrags
- Bußgeld bis 30.000 € pro Person für den Auftraggeber UND den Auftragnehmer
- Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ihnen und der überlassenen Person
- Lohnsteuer-Nachforderung für den als Arbeitsverhältnis fingierten Zeitraum
- Sozialversicherungsbeiträge-Nachforderung rückwirkend bis zu vier Jahre
- Bei vorsätzlichem Handeln: strafrechtliche Konsequenzen
- Verlust der AÜG-Erlaubnis für den Auftragnehmer (falls vorhanden)
- Reputationsschaden bei Audits durch Großkunden
Wie ein sauberer Werkvertrag in der Lagerlogistik aussieht
Klar definiertes Werk im Vertrag
- „Kommissionierung von 15.000 Aufträgen pro Woche im Lager X mit dem Pick-System Y“
- „Komplette Be- und Entladung von durchschnittlich 4 Containern pro Werktag“
- „Konfektionierung von 50.000 Sets innerhalb der Werkperiode 01.10.–14.12.“
Eigene Schichtleitung des Auftragnehmers vor Ort
- Mindestens ab 5 Personen Crew-Stärke
- Sie sprechen NUR mit der Schichtleitung, nie direkt mit den ausführenden Mitarbeitern
- Die Schichtleitung organisiert Pausen, Schichtwechsel, Personal-Steuerung
Praxis-Checkliste vor Werkstart
- Werkvertrag definiert das Werk konkret (Volumen, Zeitraum, Output-Maß)
- Schichtleitung des Auftragnehmers ist benannt (Name + Telefon)
- Eigene Werkskleidung wird gestellt
- Abrechnungsmodus ist Werkpreis, kein Stundensatz
- Mängelhaftung ist vertraglich geregelt
- Anweisungsstruktur ist klar: nur über die Schichtleitung
- Eingliederung in Ihre Betriebsorganisation ist minimiert
Tun & Lassen
Tun
- Sprechen Sie immer nur mit der Schichtleitung des Auftragnehmers
- Geben Sie Soll-Output vor, keine Tätigkeitsanweisungen
- Halten Sie Werk-Abnahmeprotokolle (täglich/wöchentlich)
- Bestehen Sie auf eigener Werkskleidung des Auftragnehmers
Lassen
- Niemals direkt einzelne Mitarbeiter des Auftragnehmers anweisen
- Niemals Mitarbeiter des Auftragnehmers in Ihre Schichtpläne aufnehmen
- Niemals Stundenabrechnung als einziges Abrechnungsmodell
- Niemals Mitarbeiter des Auftragnehmers an Ihren internen Schulungen teilnehmen lassen


